wöhnlich

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Arbeitsversion

Satzung

Wöhnlich [gemeinnützige] Unternehmer­gesellschaft (haftungsbeschränkt)

Stand 11.01.2025

Arbeitsversion der Satzung!

§ 1 Firma, Sitz

  1. Die Gesellschaft wird tätig unter der Firma Wöhnlich [g] UG (haftungsbeschränkt).
  2. Sie hat ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in 26789 Leer (Ostfriesland), Deutschland.

§ 2 Gesellschaftszweck, Gegenstand des Unternehmens

  1. Gemeinnützigkeit setzt in der Regel vorraus politisch neutral aufzutretten. Dringlichkeit und Gefahr faschistischer und auch ulrakonservativer Dominanz macht die politische Neutralität unmöglich.

    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 sowie § 53 .

  2. Wohnraum im Interesse der Mieter aufzuwerten. Der Zweck der Gesellschaft ist die Bereitstellung und Schaffung von Wohnraum für Menschen die am Wohnungsmarkt besonders benachteiligt sind. Sowie bestehenden Wohnraum im Interesse der Mieter aufzuwerten.
    1. Gesundheit ist ein zentraler Aspekt, dem sich die Gesellschaft widmet. Denn die unterschiedlichen gesundheitlichen Einschränkungen erfordern individuelle Lösungen im Wohnraum. Diese möchte Wöhnlich zu selbstkosten Preisen anbieten bzw. vermieten die den Bedürftigen möglich sind. Dies bezieht sich sowohl auf Gebäude als solches, wie auch auf die Einrichtung, Möbel und Geräte und zusätzliche Dienstleitungen wie z.B. zentrale Paketannahme oder Einkaufservice. Das Hauptaugenmerk liegt auf dem individuellem Bedarf.
    2. Dabei wird der Klimawandel und ökologisches Bauen ausdrücklich einbezogen. Zum einen, um den Klimawandel abzuschwächen, zum anderen, um die sich daraus ergebenen besonderen Härten für Menschen im Wohnraum abzumildern.
    3. Als besonders benachteiligt gelten
      1. in erster Linie Menschen mit längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen, dazu zählen Behinderungen, chronische Erkrankungen aber auch Erkrankungen die keine offizielle Anerkennung durch zum Beispiel Krankenkassen finden.
      2. unter den gesunden Mietinteressenten auch Frauen, gleich ob mit oder ohne Kinder. Diese drückt sich durch ein Mietvorrecht mittels einer Frauenquote von 50% aus. An zweiter Stelle unter den Gesunden stehen Familien mit Kindern.
      3. Menschen die längerfristig Wohnungslos sind oder Bürgergeld bzw. allgemein von finanzieller Hilfe auf vergleichbarer Niveau abhängig sind.
      4. unter anderem je nach Region auch Geflüchtete oder Ausländer, Schüler*innen, Studenten*innen, Auszubildende, Alleinerziehende, Großfamilien und Senioren oder Menschen mit Haustieren.
      5. Menschen die vor rechter und rechtsradikaler Politik flüchten, z.B. aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
      6. Menschen die als Klimaflüchtlinge bezeichnet werden können
    4. Die Gesellschaft erwirbt, modernisiert, baut Gebäude und Grundstücke, forscht und fördert Forschung, bietet Dienstleistungen an. entwickelt technischen Lösungen und betreibt politische Arbeit, um diese Zwecke zu erfüllen. Zusätzlich ist es Aufgabe über das ökologische Bauen und den Erfahrungen dazu aktiv zu Informieren, um dem Klimawandel als Gesamtgesellschaft gewachsen zu sein.
    5. Wöhnlich fokussiert sich, gegenüber dem Genossenschaftsmodel, als Gesellschaft insbesondere auf Nicht-Mitglieder und hat dabei vorerst Deutschland und die USA im Blick, beschränkt sich aber ausdrücklich nicht auf diese.
    6. Um den Zweck zu erfüllen gehört es dazu Transport / Personenbeförderung anzubieten, bzw. Systeme zum Transport und der Personenbeförderung zu betreiben. Gleiches gilt für Infrastruktur Maßnahmen und Systeme wie z.B. Ver-/Entsorgung von Wasser, Strom, Wärme, Internet oder „In-Campus“-Lieferservice.
    7. Die Geschäftsführung arbeitet strikt ehrenamtlich und unentgeltlich.
  3. Zur Verwirklichung der Satzungszwecke sammelt die Gesellschaft Spendengelder und Schenkungen ein. Die Finanzierung kann darüber hinaus über zinsfreie unbefristete Darlehn von Privatpersonen oder anderen anerkannt gemeinnützigen Körperschaften erfolgen. Grundsätzlich sind religöse, parteiliche, Partei nahe, kirchliche Körperschaften ausgeschlossen. Diese Privatpersonen dürfen weder politische oder religöse Ämter bekleiden oder aktiv ausüben, intern wie auch extern. Kredite, Förderungen und Zuschüsse von staatlichen Einrichtungen können genutzt werden. Kredite bei Banken sind nur dann zulässig, wenn diese in ihren Tätigkeiten in keiner Weise die Zwecke der Unternemergesellschaft verletzen. Also konkret die GLS Bank eG ist zulässig, die Deutsche Bank nicht.
  4. Die Mittelvergabe erfolgt im Sinne des 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Gesellschaft darf ihre Mittel nur an andere Körperschaften zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Satzung weiterleiten. Bei inländischen Begünstigten muss es sich überdies um steuerbegünstigte Körperschaften handeln. Für die USA sind dies konkret Körperschaften die nach IRS 501(c)(3) als Non-Profit Organisationen anerkannt sind. Die Weiterleitung von Mitteln der Gesellschaft an eine ausländische Körperschaft (außer der USA) erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, zeitnah aussagekräftige Rechenschaftsberichte über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesen Rechenschaftsberichten nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Pflicht zur Vorlage der Rechenschaftsberichte nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt und bisher übertragene Mittel werden zurück gefordert. Inländische Körperschaften die diese Bedingungen erfüllen sind mindestens
  5. Ausgeschlossen sind alle Körperschaften die nach §2 Abs.3 unzulässig sind, auch dann, wenn diese alle anderen Kriterien erfüllen.
  6. Die Gesellschaft verwendet ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 Abgabenordnung grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die unter §3.4 genannten Organisationen zu gleichen Teilen den zu, welche es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 5 Stammkapital, Stammeinlage

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € XXXX in Worten: Euro XXXX.
  2. Vom Stammkapital übernehmen gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage)
    1. Herr Götz Hildebrandt einen Geschäftsanteil (Nummer 1) im Nennbetrag von € XXXX.
  3. Die Stammeinlagen sind in Geld zu leisten und je sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Ergebnisverwendung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt.
  2. Der Jahresabschluss ist innerhalb der gesetzlichen Frist durch die Geschäftsführung aufzustellen.
  3. Für die Ergebnisverwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Geschäftsführer, Vertretungsmacht

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und ganz oder teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Gleiches gilt für Liquidatoren.
  3. Die Gesellschafterversammlung kann einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte beschließen, nach dem die Geschäftsführer für Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen bzw. potenziell gemeinnützigkeitsschädlichen Charakter haben könnten, - entweder allgemein oder spezifiziert auf bestimmte Fälle - der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

  1. Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss in einer Gesellschafterversammlung.
  2. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung in Form der Einladung aller Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen gerechnet vom Tage der Aufgabe zur Post. Der Tag der Versammlung wird nicht mitgerechnet. Die Versammlung kann Online erfolgen, wenn alle Gesellschafter dies schriftlich erklären. Diese Erklärung ist zu jeder Versammlung einzuholen. Die Gültigkeit von Beschlüssen die in der Versammlung erfolgen wird erwirkt, sobald alle Gesellschafter jeweils eine Kopie des Versammlungs-Protokoll unterschrieben haben und diese beim Geschäftsführer eingegangen sind. Bei mehreren Geschäftsführern sind die unterschriebenen Protokolle nur einem zuzustellen, wobei alle gleichwertig sind. Auf einer Kopie des Protokolls, können auch mehrere Unterschriften zugleich erfolgen. Die Protokolle müssen binnen sechs Wochen eingegangen sein, ansonsten sind die Beschlüsse ungültig.
  3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Frist von drei Woche einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals zu denselben Tagesordnungspunkten beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Ein Geschäftsanteil gewährt eine Stimme, sofern es voll eingezahlt wurde, mehrere Geschäftsanteil erhöhen die Anzahl der Stimmen nicht.
  5. Gesellschafterbeschlüsse können - soweit keine notarielle Beurkundungspflicht besteht - auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung auf jede beliebige Art gefasst werden, wenn alle Gesellschafter sich zumindest in Textform mit der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder dem Beschlussantrag zustimmen.
  6. Art und Ergebnis der Beschlussfassung sind - soweit keine notarielle Beurkundung erfolgt - schriftlich zu dokumentieren, vom Versammlungsleiter, ersatzweise der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Teilnehmern sowie jedem nicht teilnehmenden Gesellschafter in Kopie auszuhändigen.
  7. Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb von sechs Wochen nach Zugang einer zumindest in Textform verfassten Mitteilung über den Beschlussinhalt gerichtlich angefochten werden.

§ 9 Verfügung über Geschäftsanteile

Jede Verfügung (Abtretung, Verpfändung oder Belastung) über einen (Teil-) Geschäftsanteil bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft. Über die Zustimmung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 80 % - achtzig Prozent - der abgegebenen Stimmen. Der verfügungswillige Gesellschafter ist hierbei ebenfalls stimmberechtigt. Die Zustimmung oder Versagung der Zustimmung ist durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl mitzuteilen.

§ 10 Wettbewerb

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können Geschäftsführer und Gesellschafter für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften von etwa bestehenden Wettbewerbsverboten befreit werden.

§ 11 Einziehung von Geschäftsanteilen

Die ganze oder teilweise Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des Gesellschafters jederzeit zulässig. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn sein Geschäftsanteil gepfändet wurde und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der seinen Ausschluss rechtfertigt oder die Einziehung in dieser Satzung ausdrücklich zugelassen ist. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern gemeinsam zu, so ist die Einziehung auch zulässig, wenn deren Voraussetzungen in der Person eines Mitgesellschafters vorliegen.

Die Einziehung kann nur erfolgen bei gleichzeitiger Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder Begründung eines neuen Geschäftsanteils in Höhe des untergehenden Geschäftsanteils, so dass Stammkapital und Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile identisch ist.

Die dem Gesellschafter zustehende Abfindung ist satzungsgemäß zu ermitteln und zu leisten. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abzutreten ist.

Die Einziehung und die Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Seine Stimmen bleiben auch bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht. Mit dem Beschluss über die Einziehung verliert der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung und unabhängig von der Zahlung der Abfindung.-8 Mit dem Beschluss über die Abtretungsverpflichtung ruhen auch die Gesellschafterrechte des Gesellschafters unabhängig von der Zahlung der Abfindung mit sofortiger Wirkung.

§ 12 Austritt

Jeder Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann fristlos erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen ist der Austritt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erklären. Die Erklärung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen. Der ausscheidende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, die Einziehung seiner Beteiligung zu dulden oder seine Beteiligung an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter abzutreten. Die verbleibenden Gesellschafter haben spätestens bis zum Wirksamwerden des Austritts hierüber zu beschließen. Die dem Gesellschafter zustehende Abfindung ist satzungsgemäß zu ermitteln und zu leisten. Bis zum Wirksamwerden des Austritts kann der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterrechte ausüben.

§ 13 Erbfolge

Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters können die übrigen Gesellschafter beschließen, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Abfindung eingezogen wird oder an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter abzutreten ist. Den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters steht hierbei kein Stimmrecht zu. Der Beschluss kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten seit Kenntnis der Gesellschaft vom Tod des Gesellschafters gefasst werden. Bis zur Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der vorstehenden Frist ruhen die Gesellschafterrechte aus dem betroffenen Anteil mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts. Im Falle der wirksamen Einziehung verliert der betroffene Rechtsnachfolger seine Gesellschafterstellung unabhängig von der Zahlung der Abfindung mit sofortiger Wirkung.

§ 14 Abfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus, so erhält er eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt, soweit diese nicht durch Verluste aufgezehrt wurde. Die Abfindung ist in drei gleichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden, jede weitere Rate jeweils ein Jahr später fällig. Vorzeitige Zahlungen sind in beliebiger Höhe zulässig. Sie werden auf die zuletzt zu zahlenden Raten verrechnet. Der jeweils noch offenstehende Rest der Abfindung ist mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils mit der nächsten Rate fällig. Sicherheitsleistung kann der ausgeschiedene Gesellschafter nicht verlangen.

§ 15 Teilung und Zusammenlegung

Die Teilung und die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen bedürfen keines Gesellschafterbeschlusses. Sie ist durch einseitige, der Gesellschaft gegenüber abzugebende Erklärung des betreffenden Gesellschafters zu dokumentieren. Die Zusammenlegung von mehreren Geschäftsanteilen in der Hand eines Gesellschafters ist zulässig, wenn diese voll eingezahlt sind und eine Nachschusspflicht nicht besteht.

§ 16 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

§ 17 Schlussbestimmungen

Durch eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen in dieser Satzung nicht berührt. Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, eine Bestimmung zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Gesellschaft hat die mit der Gründung verbundenen Kosten, also die Notar-, Steuerberatungs- und Handelsregisterkosten einschließlich der Kosten der Veröffentlichung bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von € XXXX, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals zu tragen.